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7. Kapitel: Das Nachrichtenrecht

 

Ein Nachrichtenportal im Internet möchte unter der Rubrik „Spektakuläre Kriminalfälle“ über einen Mann berichten, der einige Jahre zuvor wegen Mordes an fünf Frauen  verurteilt wurde. Besonderes Aufsehen hatten die Taten seinerzeit vor allem deshalb erregt, weil die betagten Frauen den Täter als vertrauenswürdigen Pfleger kannten und  es daher für ihn ein Leichtes war, sich Zutritt zu ihren Wohnungen zu verschaffen. Die Redaktion will auch den Namen des verurteilten Mörders nennen und aktuelle Fotos von  ihm veröffentlichen. Ist das rechtmäßig? Ist es außerdem erlaubt, auch die Krankheiten der Frauen zu nennen?

Den engsten Persönlichkeitsbereich bildet die Intimsphäre. Sie umfasst z. B. das Sexualleben, nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen und psychische Eigenschaften. Sie genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe. Über Vorgänge der Intimsphäre darf nur berichtet werden, wenn der Betroffene in eine Veröffentlichung einwilligt oder wenn er Vorgänge aus seinem Intimbereich zuvor selbst der Öffentlichkeit preisgegeben und damit auf ihren Schutz verzichtet hat. Nur in seltenen Fällen kann eine Nachricht über Aspekte der Intimsphäre ausnahmsweise wegen eines überragenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein.

Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Zur Privatsphäre zählen Bereiche außerhalb der Intimsphäre, die gegen Einblicke von außen abgeschirmt sind und die private Lebensführung betreffen. Das gilt für das Verhalten einer Person in den eigenen vier Wänden ebenso wie für persönliche Daten, familiäre Angelegenheiten oder den Gesund­heitszustand. Ob eine Darstellung der Intim- oder der Privatsphäre zuzurechnen ist, hängt auch davon ab, in welcher Detailtiefe berichtet wird. Der Hinweis auf einen schweren Unfall mit mehrfachen Wirbelbrüchen betrifft regelmäßig nur die Privatsphäre, während eine Nachricht mit Einzelheiten aus der Krankenakte der Intimsphäre zuzuordnen wäre.

Eine Nachricht aus der Privatsphäre ist gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ein solches Interesse ist bei Personen des öffentlichen Lebens eher anzunehmen als bei unbekannten Personen. Allein die Neugier des Publikums zu erfahren, wie eine prominente Person privat lebt, reicht dafür jedoch grundsätzlich nicht aus. Ein ernsthaftes Informationsinteresse kann bestehen, wenn das private Verhalten einer Person den Erfolg oder die Glaubwürdigkeit seines beruflichen Handelns beeinflusst (z. B. wenn ein Arbeitsminister privat Schwarzarbeiter beschäftigt).

Wann darf ich eine Person namentlich benennen? Das Recht, anonym zu bleiben, wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Namen oder andere identifizierbare Merkmale (z. B. Wohnort, Beruf, Lebensalter, Herkunft) dürfen daher nur genannt werden, wenn gerade in Bezug auf die Identität des Betroffenen ein überwiegendes Informationsinteresse besteht. Das kann der Fall sein, wenn sich eine Person selbst öffentlich äußert, am politischen Meinungskampf aktiv teilnimmt oder wegen ihres Handelns im Fokus der Öffentlichkeit steht.

Bei Strafverfahren ist besondere Vorsicht geboten…

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag finden Sie in Kapitel 7 des Buches Nachrichten – klassisch und multimedial.