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Medienrecht für Radio-Journalisten

 

Von Katrin Neukamm

Journalistische Grundsätze für die Programmarbeit sollen sicherstellen, dass die Programm-Mitarbeiter alle Gesetze beachten und dadurch sich selbst und ihren Sender vor straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen schützen:

Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Zu den zentralen Grundsätzen für die Programmarbeit gehört, dass alle Tatsachenbehauptungen in einer Sendung vor ihrer Ausstrahlung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen und ggf. durch Rückfragen zu sichern sind. Verlangt wird das grundsätzliche und redliche Bemühen um Wahrheit, nicht »Wahrheit im objektiven Sinne«. Da der Rundfunkberichterstattung eine besondere Breitenwirkung zukommt, wird dabei an die journalistische Sorgfalt ein strenger Maßstab angelegt.

Zeitdruck oder der Wunsch, mit einer Meldung als erster über den Sender zu gehen, rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine sorgfältige Recherche. Die ordentliche Recherche ist fundamentale journalistische Pflicht!

Welchen Umfang an Recherche die journalistische Sorgfalt im Einzelnen erfordert, hängt von den Umständen ab, insbesondere vom Inhalt, von der Materie und von der Verlässlichkeit der Quelle. Allgemein gilt: Je gravierender der Vorwurf und die potentiellen Auswirkungen für den Betroffenen, desto höher sind die Anforderungen an die Prüfungspflichten.

Auch bereits veröffentlichte Meldungen sind im Regelfall erneut auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Eine Ausnahme gilt dabei nur für sog. »privilegierte Quellen« – wie etwa Mitteilungen von Behörden, Gerichten, Polizei und Staatsanwaltschaft –, bei denen aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und Seriosität von einer eigenen Recherche abgesehen werden darf. Im Bericht selbst ist dann aber die Herkunft offenzulegen. Gleiches gilt für Meldungen der anerkannten großen Nachrichtenagenturen, soweit die Meldung selbst keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lässt (das ist nicht der Fall, wenn sich aus der Meldung ergibt, dass sie ungeprüft aus einem Pressebericht übernommen wurde).

O-Töne, Statements und Zitate müssen selbstverständlich zutreffend wiedergegeben werden. Sie dürfen durch Weglassungen oder Kürzungen weder entstellt noch verfälscht werden.

Tipp: Fragen Sie sich, ob Sie selbst (wenn Sie der Betroffene wären) eine solche Kürzung oder Einbindung in einen Text als zutreffend und fair empfinden würden.

Informationsbeschaffung/Recherchemethoden. Bei der Beschaffung von Nachrichten und Informationsmaterial sowie anderen Recherchetätigkeiten dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Medien nehmen zwar eine wichtige öffentliche Aufgabe wahr, sie genießen aber bei der Informationsbeschaffung kein Sonderrecht.
Journalisten sind bei ihrer Recherchetätigkeit wie jeder andere auch an die geltenden Gesetze gebunden. Zu den strafrechtlichen Bestimmungen, die für die Programmarbeit immer wieder eine Rolle spielen, gehört der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).

Wird im Rahmen der Recherche der Zutritt zu privaten Räumlichkeiten oder zu Geschäftsräumen gewünscht, die nicht allgemein für die Öffentlichkeit zugänglich sind, bedarf es dafür der Erlaubnis des jeweiligen Inhabers des Hausrechts. Wer sich unberechtigt Zutritt verschafft, macht sich strafbar.